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Beförderungsbestimmung

BEFÖRDERUNGSBESTIMMUNG

Dem flugschein beizulegende mitteilung

DEM FLUGSCHEIN BEIZULEGENDE MITTEILUNG - NACH DEM INKRAFTTRETEN DES ABKOMMENS VON MONTREAL UND DER DARAUFFOLGENDEN EG-VORSCHRIFT NR. 889/2002

Haftung des Luftfrachtführers für die Fluggäste und deren Gepäck

In dieser Mitteilung sind die für Luftfrachtführer der EG gemäß dem Gemeinschaftsrecht und dem Abkommen von Montreal geltenden Vorschriften zusammengefasst.

Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung

Im Falle von Tod oder Körperverletzung des Fluggastes ist die Haftung finanziell unbegrenzt. Bei Schäden bis zu 100.000 DSP (annähernd entsprechender Wert in Landeswährung) kann der Luftfrachtführer Schadensersatzforderungen nicht anfechten. Bei höheren Beträgen kann der Luftfrachtführer eine Schadensersatzforderung nur dann anfechten, wenn er nachweisen kann, dass er für den Schaden nicht verantwortlich ist.

Vorschusszahlungen

Bei Tod oder Körperverletzung eines Fluggastes hat die Fluggesellschaft innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zur Befriedigung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu leisten. Im Falle des Todes darf der Vorschuss 16.000 DSP (annähernd entsprechender Wert in Landeswährung) nicht unterschreiten.

Verpätung bei der Fluggastbeförderung

Bei Verspätung haftet die Fluggesellschaft für den Schaden, es sei denn, sie hat alle nur möglichen Maßnahmen zur Verhinderung des Schadens ergriffen bzw. es war unmöglich, diese Maßnahmen zu ergreifen.

Die Schadenshaftung ist auf 4150 DSP (annähernd entsprechender Wert in Landeswährung) beschränkt.

Verspätung bei der Gepäckbeförderung

Bei Verspätung haftet die Fluggesellschaft für den Schaden, es sei denn, sie hat alle nur möglichen Maßnahmen zur Verhinderung des Schadens ergriffen bzw. es war nicht möglich, diese Maßnahmen zu ergreifen. Die Schadenshaftung ist auf 1000 DSP (annähernd entsprechender Wert in Landeswährung) beschränkt.

Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck

TDie Fluggesellschaft haftet bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck bis zu einer Haftungshöchstgrenze von 1000 DSP (annähernd entsprechender Wert in Landeswährung). Bei aufgegebenem Gepäck haftet die Fluggesellschaft für den Schaden auch ohne Verschulden, es sei denn, der Schaden wurde durch das Gepäck selbst verursacht. Im Falle von nicht aufgegebenem Gepäck haftet die Fluggesellschaft nur bei Verschulden.

Höhere Haftungshöchstgrenzen für Gepäck

Fluggäste können eine höhere Haftungshöchstgrenze für ihr Gepäck erhalten, wenn sie spätestens bei Aufgabe des Gepäcks eine entsprechende Erklärung abgeben und einen Zuschlag bezahlen.

Beanstandungen bei der Gepäckbeförderung

Bei Beschädigung, verspäteter Auslieferung, Verlust oder Zerstörung von Gepäck während der Beförderung hat der Fluggast unverzüglich eine schriftliche Beschwerde bei der Fluggesellschaft einzureichen. Bei Beschädigung von aufgegebenem Gepäck hat der Fluggast innerhalb von sieben Tagen eine schriftliche Beschwerde zu erheben, im Falle verspäteter Auslieferung innerhalb von einundzwanzig Tagen ab dem Datum, an dem das Gepäck dem Fluggast zur Verfügung gestellt wird.

Haftung des vertragschliessenden und des effektiven Luftfrachtführers

Falls die den Flug durchführende Luftverkehrsgesellschaft nicht die Fluggesellschaft ist, die den Vertrag mit dem Fluggast abgeschlossen hat, so hat dieser das Recht, bei beiden Fluggesellschaften Anspruch auf Schadensersatz bzw. eine Beschwerde zu erheben.

Vertragschliessender Luftfrachtführer ist die Fluggesellschaft, deren Name oder Airlinecode auf dem Flugschein angegeben ist.

Fristen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Auf dem Rechtsweg müssen Schadensersatzansprüche innerhalb von zwei Jahren nach Ankunftsdatum bzw. dem Tag, an dem der Flug hätte ankommen sollen, geltend gemacht werden.

Informationsgrundlage

Die oben genannten Vorschriften basieren auf dem Abkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der EG gemäß der Bestimmung (CE) Nr. 2027/97 - geändert durch die Bestimmung (CE) Nr. 889/2002 - und den Gesetzen der Mitgliedstaaten Anwendung findet.


 
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