Fluggastrechtcharta
Informationen für
Flugpassagiere zur Verordnung (EG) Nr. 261/2004
Anwendung
Die Verordnung gilt für
Fluggäste:
die von einem
Flughafen im Gebiet eines EU-Mitgliedsstaates einen Flug antreten
bzw. aus einem Drittstaat mit einer Fluglinie mit Sitz in der EU in
das Gebiet der EU fliegen;
die über eine
bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen;
die sich (außer im
Fall einer Annullierung) zu der angegebenen Zeit zur Abfertigung
einfinden oder,
falls keine Zeit
angegeben wurde, sich spätestens 45 Minuten vor der Abflugzeit zur
Abfertigung einfinden;
die im Besitz eines
Flugtickets zu einem der Öffentlichkeit zugänglichen Preis sind.
Verspätung
Ein Flug gilt im Sinne der
Verordnung (EG) als verspätet, wenn es gegenüber der planmäßigen
Abflugzeit zu einer Verzögerung kommt von mindestens 4 Stunden bei
Flügen über 3.500 km, mindestens 3 Stunden bei Flügen zwischen
1.500 km und 3.500 km sowie innergemeinschaftlichen Flügen über
1.500 km und mindestens 2 Stunden bei Flügen bis 1.500 km. Ist eine
solche relevante Verspätung für die Fluglinie absehbar, haben Sie
Anspruch auf Betreuungsleistungen.
Diese Betreuungsleistungen
sehen Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur
Wartezeit vor sowie, falls nötig, die Unterbringung in einem Hotel
und zwei kurze Telefonate, Telefaxe oder E-Mails. Das
Luftfahrtunternehmen ist nicht zur Lieferung dieser
Betreuungsleistung verpflichtet, wenn dies eine weitere Verspätung
verursachen würde. Beträgt die Verspätung mehr als 5 Stunden,
haben Sie Anspruch auf die Erstattung des Flugpreises innerhalb von 7
Tagen für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits
zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf Ihren
ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in
Verbindung mit einem Rückflug zu Ihrem ersten Abflugort.
Überbuchung
Wird Ihnen die Beförderung
verweigert, weil die Zahl der Passagiere die verfügbaren Plätze des
gebuchten Flugs übersteigt, haben Sie Anspruch auf die gleichen
Betreuungsleistungen wie bei einer Verspätung. Des weiteren haben
Sie Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zu Ihrem Endziel
unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Möchten Sie dagegen zu
einem späteren Zeitpunkt mit einem Flug Ihrer Wahl reisen, müssen
Sie für Hotelunterbringung, Verpflegung und Transfer selbst
aufkommen. Sollte Ihnen die Beförderung verweigert werden, haben Sie
neben dem Anspruch auf eine Rückerstattung gemäß vorherigem
Abschnitt das Recht auf sofortige Ausgleichsleistung durch
Barzahlung, Bankscheck, Überweisung oder, mit Ihrem Einverständnis,
in Form von Reisegutscheinen. Die Höhe der Ausgleichsleistung
richtet sich nach der Flugentfernung und der angebotenen
anderweitigen Beförderung und beträgt:
250 Euro bei allen
Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger;
400 Euro bei allen
Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km und bei
allen innergemeinschaftlichen Flügen von mehr als 1.500 km;
600 Euro bei allen
Flügen über eine Entfernung von mehr als 3.500 km.
Ist für den
Alternativflug eine Verspätung gegenüber dem ursprünglich
gebuchten Flug vorgesehen von weniger als 2 Stunden für Entfernungen
bis 1.500 km, weniger als 3 Stunden für Entfernungen zwischen 1.500
und 3.500 km bzw. für innergemeinschaftliche Flüge über 1.500 km
und weniger als 4 Stunden für Entfernungen über 3.500 km, werden
die Ausgleichszahlungen um 50 % gekürzt, d. h. auf respektive 125,
200 oder 300 Euro.
Es besteht kein Anspruch
auf Ausgleichsleistung, sollte Ihnen die Beförderung aus
vertretbaren Gründen verweigert werden, wie z.B. Gründen der
Gesundheit, der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder
unzureichenden Reiseunterlagen.
Annullierung
Wird der Flug, für den
Sie über eine bestätigte Buchung verfügen, gestrichen, haben Sie
Anspruch auf Betreuungsleistungen, Rückerstattung des Flugpreises
oder Umbuchung auf einen Ersatzflug. In bestimmten Fällen steht
Ihnen darüber hinaus eine Ausgleichszahlung zu.
Im Sinne der Verordnung
(EG) besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn die
Annullierung des Flugs auf außergewöhnliche und trotz zumutbarer
Maßnahmen unvermeidbare Umstände zurückzuführen ist, wie zum
Beispiel schlechtes Wetter, politische Instabilität, Streiks,
Sicherheitsrisiken oder unerwartete Flugsicherheitsmängel.
Des weiteren haben Sie
kein Recht auf Ausgleichszahlung, wenn Ihnen die Streichung des Flugs
zeitgerecht mitgeteilt wurde, d.h. die Fluglinie informiert Sie über
den Entfall des Fluges: